bauberatung.hilger
bauleitung und sachverständigenbüro
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung /Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Bauberatung.
1.2 Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. DerAuftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Sachverständigen ausdrücklich anerkannt und unterschrieben werden.
2. Rechte und Pflichten
2.1 Der Auftrag zur Erstellung von Berichten, Protokollen, Gutachten und Schriftstücken mit beratenden Inhalt werden
vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit der Sache zur Folge hätten.
2.3 Der Sachverständige kann ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages
notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendigen Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm freien
und gefahrlosen Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Arbeit des AN von Belang sind.
4. Hilfskräfte
4.1 Der Sachverständige ist verpflichtet, alle Schriftstücke mit beratenden Inhalt persönlich zu erstellen / durchzuführen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250,- € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer im Einzelfall; höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
5. Weitere Sachverständige
5.1 Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden.
Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
5.2 Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
6. Terminvereinbarung
6.1 Der Sachverständige hat alle Schriftstücke mit beratenden Inhalt in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
7. Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
7.2 Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund
gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
8. Urheberrecht
8.1 Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
8.2 Vervielfältigungen und Veröffentlichung aller Schriftstücke mit beratenden Inhalt sind nur dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
8.3 Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Schriftstücken ein Urheberrecht.
9. Auskunftspflicht
9.1 Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob die Schriftstücke mit beratenden Inhalt termingerecht fertig gestellt werden können, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand seiner Ergebnisse.
10. Vergütung des Sachverständigen
10.1 Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende
Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Beratungsvertrags.
10.2 Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
10.3 Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung aller Schriftstücke mit beratenden Inhalt notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
10.4 Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens / Berichtes an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
10.5 Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder
richtet sich nach denen in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem
Zeitaufwand.
10.6 Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 40% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
10.7 Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11. Zahlungen
11.1 Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch verspätete Zahlung entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
12. Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine
vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
12.2 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.
12.3 Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einer mangelhaften Beurteilung beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund- nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seiner Arbeit verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle
darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
12.4 Sollte der Auftraggeber die Schriftstücke mit beratenden Inhalt an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für eigene Schäden und für Schäden Dritter, die aufgrund der Schriftstücke mit beratenden Inhalt entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von jeglichen eigenen Haftungsansprüchen und von Haftungsansprüchen Dritter frei.
13. Kündigung
13.1 Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
13.3 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugangang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
13.4 Die vom Sachverständigen bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage der vertraglichen Gebührenvereinbarung abgerechnet.
14. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Sachverständigen. Gerichtsstand ist Stade
15. Schlussbestimmung
15.1 Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen müssen durch solche ersetzt werden, die dem
gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
15.2 Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen
schriftlich erfolgen.